re:publica 25
26.-28. Mai 2025
STATION Berlin
Tobias Gostomzyk, Hanna Püschel
Soziale Netzwerke erheben Daten auf Grundlage von Social Media-Verträgen. In die dort formulierten Nutzungsbedingungen hat jeder Einzelne einzuwilligen, will sie / er Instagram, YouTube oder Twitter (jetzt X) nutzen. Dabei gibt es eine Leerstelle: Jede:r kann nur über die eigenen Daten verfügen. Einer kollektiven, immer neue Kombinatoriken ermöglichenden Datenauswertung wurde aber nicht pauschal zugestimmt. Dennoch verfügen soziale Netzwerke über dieses gesellschaftlich relevante Datenpotenzial, wie sie selber belegen. So unterstützte Facebook (jetzt Meta) Forschende im Kampf gegen das Corona-Virus mit einem umfangreichen Daten-Paket. Auch werden von sozialen Netzwerken der Wissenschaft Daten auf freiwilliger Basis über eigene API-Schnittstellen oder das Programm Social Science One zur Verfügung gestellt, ohne dass eine generelle gesetzliche Verpflichtung hierfür bestünde. Demgegenüber stellt sich die Frage, welcher Rechtsrahmen existiert, um zu gemeinwohlbezogenen Zwecken Nutzerdaten zu erschließen und auszuwerten – sei es durch Medien, Wissenschaft oder NGO. Dem soll sich ein Workshop widmen und die verschiedenen Möglichkeiten der Datenerhebung (hierzu etwa Peters/Nehls/Thimm, Plattformforschung mit Instagram-Daten, Publizistik 68 / 2023, S. 233 ff.; Haim, Computational Communication Science, 2023, S. 140) allgemeinverständlich einer rechtlichen Prüfung unterziehen.
Dabei stellen sich beispielsweise folgende Fragen: Welche Ansprüche auf Datenzugang existieren – und zwar sowohl gegenüber sozialen Netzwerken (bislang § 5a NetzDG, Art. 40 Abs. 4, Abs. 12 DSA; hierzu auch: Delegated Regulation on data access provided for in the Digital Services Act, abrufbar unter: https://shorturl.at/oqW26) als auch gegenüber Behörden (v.a. Informationsfreiheitsgesetze, hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 - 10 C 3.20)? Wo liegen die rechtlichen Chancen und Risiken von Daten-Scraping bzw. automatisierten Text- und Datamining, was oftmals durch die AGB der sozialen Netzwerke ausgeschlossen ist (hierzu etwa Golla/Schönfeld, Kratzen und Schürfen im Datenmilieu, K&R 2019, S. 15 - 22)? Würde sich manuelle Datenerhebung hiervon unterscheiden? Welche rechtlichen Fallstricke bestehen bei Datenspenden, die der Digital Governance Act befördern will? Diese und weitere Fragen zur Rechtslage der Datengewinnung gegenüber sozialen Netzwerken Nutzer:innen und Behörden sollen anhand der aktuellen Rechtslage zusammen systematisch und praxisnah erschlossen werden. Gerne können auch eigene Vorhaben zur Datengewinnung in die Diskussion einbezogen werden.